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Artikel 1 RdFunkStVtr17ÄndG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Änderung des ZDF-Staatsvertrages Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates Vom 30. November 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates vom

  1. November 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates vom
  2. November 2015 24.12.2015 Eingangsformel 24.12.2015 § 1 - Zustimmung zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 24.12.2015 § 2 - Bestimmung eines Mitgliedes des ZDF-Fernsehrates 24.12.2015 § 3 - Inkrafttreten 24.12.2015 Anlage - Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 24.12.2015 Artikel 1 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 24.12.2015 Artikel 2 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 24.12.2015 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 24.12.2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1)Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am
  1. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (
  2. RÄStV) wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 1

§ 2 Bestimmung eines Mitgliedes des ZDF-Fernsehrates Das Mitglied des Fernsehrates des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe oo des durch den

  1. RÄStV geänderten ZDF-Staatsvertrages aus dem Bereich Regional- und Minderheitensprachen aus dem Land Schleswig-Holstein wird einvernehmlich gemeinsam vom Friesenrat - Sektion Nord e.V., Südschleswigschen Verein (SSF), Plattdeutschen Rat für Schleswig-Holstein und Verband deutscher Sinti und Roma - Landesverband Schleswig-Holstein entsandt. Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den die Satzung des ZDF für den Eingang der Mitteilung über die Entsendung bestimmt, eine Einigung über die gemeinsame Entsendung nicht erfolgt, entscheiden die Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Organisationen unverzüglich in gemeinsamer Sitzung durch Los. Die übrigen Vorschriften des durch den
  2. RÄStV geänderten ZDF-Staatsvertrages bleiben unberührt.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.