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Artikel 1 RdFunkStVtr18ÄndG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvert

Obsah (4)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. November 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. November 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. November 2015 24.12.2015 Eingangsformel 24.12.2015 § 1 - Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 24.12.2015 § 2 - Inkrafttreten 24.12.2015 Anlage - Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 24.12.2015 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 24.12.2015 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 24.12.2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1)Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 1

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Anlage Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.