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II SchulFinHiV SH Landesnorm Schleswig-Holstein . Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Träg

erschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen) Vom

  1. Oktober 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen) vom
  2. Oktober 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen) vom
  3. Oktober 1999 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 Anlage - Abkommen über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen) 01.01.2003 I. 01.01.2003 II. 01.01.2003 III. 01.01.2003 IV. 01.01.2003 § 1

(1)Dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft vom 23. Juni 1999 wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist durch die Ministerpräsidentin im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Abkommen über die Erstattung von Finanzhilfe für den ländergrenzenübergreifenden Besuch von Schulen in freier Trägerschaft (Finanzhilfe-Erstattungs-Abkommen) Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, im Folgenden "Schleswig-Holstein" und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, im Folgenden "Hamburg", schließen vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgendes Abkommen: I. Die Laufzeit der "Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein an den Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein an hamburgischen Schulen" vom 29./
  1. Januar 1991 - im Folgenden "Ausgleichsabkommen" - wird bis zum Ablauf des Jahres 2002 verlängert. Gemäß Abschnitt V des Abkommens zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den öffentlichen Schulbesuch vom
  2. August 1963 und der Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein an den Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein an hamburgischen Schulen vom 29./
  3. Januar 1991 bzw. vom
  4. Juni 1996 bleibt die Verrechnung der Zahlungsansprüche Schleswig-Holsteins für den Besuch hamburgischer Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen in Schleswig-Holstein mit den Zahlungsansprüchen Hamburgs für den Besuch schleswig-holsteinischer Schülerinnen und Schüler von speziellen Hamburger Sonderschulen weiterhin bestehen. zur Einzelansicht I. II. In Ergänzung von Nummer II des Ausgleichsabkommens wird die Höhe der von Schleswig-Holstein an Hamburg zu leistenden Ausgleichszahlungen wie folgt festgelegt: DM 9.000.000 für das Jahr 2000 DM 10.500.000 für das Jahr 2001 DM 12.000.000 für das Jahr 2002 zur Einzelansicht II. III. Bei einer grundlegenden Änderung der rechtlichen Ausgangslage dieses Abkommens auf Grund verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung können die Vereinbarungen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Für diesen Fall vereinbaren die Länder, dass die vereinbarten Zahlungen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren schrittweise reduziert werden. Danach sind in dem , ersten der Kündigung folgenden Schuljahr 100 % und im zweiten Jahr 75 % der nach diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen zu leisten. zur Einzelansicht III. IV. Im beiderseitigen Interesse an gutnachbarschaftlichen Beziehungen werden im Jahr 2001 Gespräche über weitere vertragliche Ausgleichsregelungen nach Auslaufen dieses Abkommens aufgenommen. zur Einzelansicht IV.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.