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§ 3 DIBTÄndAbk2G SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2.

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) *) Vom 21. Februar 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Ge

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (

  1. DIBt-Änderungsabkommen) vom
  2. Februar 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  3. DIBt-Änderungsabkommen) vom
  4. Februar 2013 29.03.2013 Eingangsformel 29.03.2013 § 1 29.03.2013 § 2 29.03.2013 § 3 29.03.2013 Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  5. DIBt-Änderungsabkommen) 29.03.2013 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1

(1)Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  1. DIBt-Änderungsabkommen) in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. ** Fußnoten **) Entsprechend der Bekanntmachung vom
  2. Juni 2014 (GVOBl. S. 151) ist das
  3. DIBt - Änderungsabkommen am
  4. Juni 2014 in Kraft getreten.

§ 1

§ 2 [Änderungsanweisungen zu § 2 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 33)]

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (

  1. DIBt-Änderungsabkommen) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
  2. [Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik]
  3. Dieses Abkommen tritt am
  4. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht. **
  5. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntmachen. Fußnoten **) Entsprechend der Bekanntmachung vom
  6. Juni 2014 (GVOBl. S. 151) ist das
  7. DIBt - Änderungsabkommen am
  8. Juni 2014 in Kraft getreten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.