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§ 2 DIBTÄndAbk3G SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3.

Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen) *) Vom 28. April 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesa

mtausgabe Fußnoten *) Ändert Anl. zum Ges. vom

  1. Dezember 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-10 zur Einzelansicht Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  2. DIBt-Änderungsabkommen) vom
  3. April 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  4. DIBt-Änderungsabkommen) vom
  5. April 2017 25.05.2017 Eingangsformel 25.05.2017 § 1 25.05.2017 § 2 25.05.2017 Anlage - Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  6. DIBt-Änderungsabkommen) 25.05.2017 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen (zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen)) wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen (zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  1. DIBt-Änderungsabkommen)) in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. ** Fußnoten **) Entsprechend der Bekanntmachung vom
  2. April 2018 (GVOBl. S. 290) ist das
  3. DIBt - Änderungsabkommen am
  4. April 2018 in Kraft getreten. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  5. DIBt-Änderungsabkommen) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
  6. [Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik]
  7. Dieses Abkommen tritt am
  8. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht. **
  9. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen. Fußnoten **) Entsprechend der Bekanntmachung vom
  10. April 2018 (GVOBl. S. 290) ist das
  11. DIBt - Änderungsabkommen am
  12. April 2018 in Kraft getreten. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.