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Artikel 1 HSHFinFoErÄndStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schles

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-H

olstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom

  1. November 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom
  2. November 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom
  3. November 2019 11.12.2019 Eingangsformel 20.12.2019 § 1 20.12.2019 § 2 20.12.2019 § 3 20.12.2019 § 4 20.12.2019 § 5 20.12.2019 Anlage 1 - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts 01.01.2020 Artikel 1 01.01.2020 Artikel 2 01.01.2020 Anlage 2 - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes 11.12.2019 Artikel 1 11.12.2019 Artikel 2 11.12.2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Dem am
  4. September 2019 in Hamburg und am
  5. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt. 1) Fußnoten 1) Zustimmung zur Änderung Staatsvertrag vom
  6. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 762-8 zur Einzelansicht § 1 § 2 Dem am
  7. September 2019 in Hamburg und am
  8. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zugestimmt. 2) Fußnoten 2) Zustimmung zur Änderung Staatsvertrag vom
  9. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 660-3 zur Einzelansicht § 2 § 3 Die in § 1 und § 2 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. zur Einzelansicht § 3 § 4 Die Tage, an denen der in § 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 und der in § 2 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben. zur Einzelansicht § 4 § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 5 Anlage 1 Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Änderungsstaatsvertrag: Artikel 1 [Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom
  10. und
  11. April 2009] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am
  12. Januar 2020, in Kraft. * Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
  13. Januar 2020 (GVOBl. S. 7) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am
  14. Januar 2020 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 2 Anlage 2 Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 [Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom
  15. und
  16. Dezember 2015] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. * Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
  17. Dezember 2019 (GVOBl. 2020 S. 6) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am
  18. Dezember 2019 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.