Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 4. Dezember 1991 über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Vom 28. April 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun
g der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Staatsvertrag vom
- Dezember 1991 über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 vom
- April 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Staatsvertrag vom
- Dezember 1991 über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 vom
- April 1992 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 Anlage: - Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 01.01.2003 Artikel I 01.01.2003 Artikel II 01.01.2003 Artikel III 01.01.2003 Artikel 1
(1)Dem Staatsvertrag vom
- Dezember 1991 über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Diese Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Anlage: Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 bei. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitritts-bedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Teil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Dieser Staatsvertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigte Ratifizierungsurkunde bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird. zur Einzelansicht Artikel III