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§ 1 MedPIErAbkÄndAbkG SH 1994 Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierun

Gesetz zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 25. Januar 1994 Zum 13.08.2026 aktuell

Gesetz zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom

  1. Januar 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  2. Januar 1994 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.10.2010 § 3 01.01.2003 Anlage: - Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinisch und pharmazeutische Prüfungsfragen 01.01.2003 Artikel I - Beitritt 01.01.2003 Artikel II - Finanzierungsregelung 01.01.2003 Artikel III - Inkrafttreten 01.01.2003 § 1

(1)Dem Abkommen vom
  1. Juni 1993 über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  2. Oktober 1970 (GVOBl. Schl.-H. 1971 S. 464), zuletzt geändert durch Abkommen vom
  3. Oktober 1982 (GVOBl. Schl.-H. 1983 S. 83), wird zugestimmt.
(2)Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1

§ 2 Der Tag, an dem das Änderungsabkommen nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage: Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinisch und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen: Artikel I Beitritt Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.

Artikel I Artikel II Finanzierungsregelung Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach § 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel II Artikel III Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

Artikel III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.