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§ 2 PrKultbFinAbkG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vo

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Vom 31. März 1976 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom

  1. März 1976 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom
  2. März 1976 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 17.11.2023 § 3 01.01.2003 Anlage - Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 Artikel 3 01.01.2003 Artikel 4 01.01.2003 Artikel 5 01.01.2003 Artikel 6 01.01.2003 Artikel 7 01.01.2003 § 1

(1)Dem von der Bundesrepublik Deutschland und den elf Bundesländern am 18. Oktober 1974 geschlossenen Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 Der Tag, an dem die letzte Zustimmungserklärung nach Art.

7 Satz 2 gegenüber dem Bundesministerium des Innern abgegeben worden und das Abkommen wirksam geworden ist, ist von dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland Pfalz, das Saarland und das Land Schleswig-Holstein schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen Artikel 1 Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 1

Artikel 2 Die Kosten für Neubauten und ihre Ersteinrichtung einschließlich des Grunderwerbs werden je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.

Artikel 2

Artikel 3 Die übrigen Kosten werden nach Maßgabe der Regelungen in den Artikeln 4 und 5 zu 75 v.H. vom Bund und zu 25 v.H. von den Ländern übernommen.

Artikel 3Artikel 4

(1)Der nach Artikel 3 von den Ländern zu tragende jährliche Zuwendungsbetrag wird zu 25 v.H. vom Land Berlin (Interessenquote des Sitzlandes), zu 75 v.H. von allen Ländern gemeinsam aufgebracht.
(2)Der von den Ländern gemeinsam aufzubringende jährliche Zuwendungsbetrag wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. Der Freistaat Bayern wird nicht in den Berechnungsschlüssel dieses Absatzes einbezogen.
(3)Der nach dem Berechnungsschlüssel des Absatzes 2 ermittelte Anteil des Saarlandes wird vom Saarland und vom Freistaat Bayern gemeinsam je zur Hälfte getragen.

Artikel 4Artikel 5

(1)Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seinen jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.
(2)Das Land Nordrhein-Westfalen stellt der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" weiterhin jährlich insgesamt 12,5 Mio DM zur Verfügung, bis dieser Betrag durch seinen Anteil im Rahmen des Länderanteils nach Artikel 4 erreicht ist. Um den jeweiligen Unterschiedsbetrag mindert sich der vom Bund gemäß Artikel 3 zu tragende Anteil am Zuwendungsbedarf der Stiftung.

Artikel 5Artikel 6

(1)Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Vertragschließenden durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragschließenden zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1984.
(2)Sofern ein Vertragschließender gekündigt hat, sind alle Vertragschließenden unter Einschluß des Kündigenden verpflichtet unverzüglich über die weitere Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu verhandeln.
(3)Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn mindestens vier Vertragschließende gekündigt haben, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Letzten wirksam wird.
(4)Wird das Abkommen von einem Vertragschließenden gekündigt, so kann jeder der übrigen Vertragschließenden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Artikel 6Artikel 7 Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1975 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesminister des Innern abzugeben. Protokollnotiz Nr. 1 zu Artikel 2 Die Ersteinrichtung besteht aus den Einrichtungsgegenständen, die dem Nutzungszweck und der Funktionsfähigkeit eines Neubaus dienen. Zur Ersteinrichtung gehört nicht das eigentliche Bibliotheks- und Museumsgut. Nr. 2 zu Artikel 4 Die Vertragschließenden stimmen darin überein, daß Artikel 4 unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 nur Rechte und Pflichten zwischen den Ländern untereinander begründet; die Länder können ohne Zustimmung des Bundes eine abweichende Regelung zur Aufbringung ihres Zuwendungsbetrages treffen.

Artikel 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.