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PrKultbAbkÄndAbkG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung de

Gesetz zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Vom 23. August 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

g der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom

  1. August 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom
  2. August 1993 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 Anlage - Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom
  3. Oktober 1974 01.01.2003 Artikel I 01.01.2003 Artikel II 01.01.2003 Artikel III 01.01.2003 § 1

(1)Dem Abkommen aller Länder und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 1992 zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom
  1. Oktober 1974 Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freies Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Artikel I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - neue Länder - treten dem Abkommen mit Wirkung vom
  2. Januar 1992 bei. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Art. 4 Abs. 2 gilt für die Zeit vom
  3. Januar 1992 bis zum
  4. Dezember 1994 in folgender Fassung: Der von den Ländern gemeinsam aufzubringende jährliche Zuwendungsbetrag entfällt zu insgesamt 21 v.H. auf die neuen Länder und den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. Diese bringen den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen auf, jedoch für das Jahr 1992 nur zu einem Drittel und für das Jahr 1993 zu zwei Dritteln; die hiernach für die Jahre 1992 und 1993 sich ergebenden Differenzbeträge werden von den alten Ländern mitgetragen. Alle auf die alten Länder entfallenden Beträge werden von ihnen nach dem bisher geltenden Verteilungsschlüssel (Art. 4 Abs. 2 alte Fassung) aufgebracht. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Das Abkommen tritt mit Wirkung vom
  5. Januar 1992 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesminister des Innern abzugeben. zur Einzelansicht Artikel III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.