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Artikel 4 EnWiGVwAbkG SH 2015 Landesnorm Schleswig-Holstein - Verwaltungskosten Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland

Obsah (7)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Bundesnetzag

Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom

  1. Oktober 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom
  2. Oktober 2015 30.10.2015 Eingangsformel 30.10.2015 § 1 30.10.2015 § 2 30.10.2015 Anlage - Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz 30.10.2015 Artikel 1 - Organleihe 30.10.2015 Artikel 2 - Organisation 30.10.2015 Artikel 3 - Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht 30.10.2015 Artikel 4 - Verwaltungskosten 30.10.2015 Artikel 5 - Inkrafttreten und Geltungsdauer 30.10.2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1

(1)Dem am
  1. August 2015 und am
  2. September 2015 unterzeichneten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird zugestimmt.
(2)Das Verwaltungsabkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 2

Anlage Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie (Bund), und dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Land) Artikel 1 Organleihe

(1)Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.
(2)Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.

Artikel 1Artikel 2 Organisation

(1)Dem für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.
(2)Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).

Artikel 2

Artikel 3 Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.

Artikel 3Artikel 4 Verwaltungskosten

(1)Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.
(2)Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.
(3)Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:
  1. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1.500 Euro pro Jahr,
  2. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens 10.000, jedoch weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 3.000 Euro pro Jahr,
  3. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nummer 1 und 2, welches Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens nach § 3 Nummer 38 EnWG ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4.700 Euro pro Jahr. Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.
(4)Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum fünften Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das dritte Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5)Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Absatz 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.

Artikel 4Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 25. Oktober/28. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 545) *) außer Kraft.
(2)Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zum 31. März 2016 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist.
(3)Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum
  1. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht. Berlin,
  2. September 2015 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung gez. Rainer Baake Staatssekretär Kiel,
  3. August 2015 Der Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gez. Dr. Robert Habeck Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 752-2

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.