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Einziger Artikel NordGesWZAbkÄndAbkG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf ve

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland Vom 27. Juli 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fas

sung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom

  1. Juli 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom
  2. Juli 2000 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland 01.01.2003 Einziger Artikel 01.01.2003 § 1

(1)Dem von den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom
  1. Januar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
  2. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), wird zugestimmt.
(2)Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland Die Freie Hansestadt Bremen vertreten durch den Senat, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, schließen, vorbehaltlich der etwas erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, das nachstehende Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland. Einziger Artikel Der Artikel 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995 erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1999 folgende Fassung: "Artikel 4
(1)Die einzelnen Länder stellen jährlich ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage einrichtungsbezogener Verteilungsschlüssel für die einzelnen Aufgaben die folgenden Haushaltsmittel zur Verfügung; eine Verrechnung ist möglich: - Arzneimitteluntersuchung Gesamtbetrag 2.396.000 DM 1.225.056 Euro Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an einen nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuereinnahmen (Königsteiner Schlüssel für 1999) gebildeten Verteilungsschlüssel festgelegt. Bremen 152.189 DM 77.813 Euro Hamburg 380.899 DM 194.751 Euro Niedersachsen 1.271.921 DM 650.323 Euro Schleswig-Holstein 590.991 DM 302.169 Euro - Giftinformation Gesamtbetrag 1.229.335 DM 628.549 Euro Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt. Bremen 75.525 DM 38.615 Euro Hamburg 192.262 DM 98.302 Euro Niedersachsen 706.400 DM 361.177 Euro Schleswig-Holstein 255.148 DM 130.455 Euro - Schiffahrtsmedizin Gesamtbetrag 720.000 DM 368.130 Euro Von dem Gesamtbetrag trägt die Freie und Hansestadt Hamburg 420.000 DM (214.743 Euro); die Anteile der übrigen Länder an dem Restbetrag von 300.000 DM (153.387 Euro) werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt. Bremen 21.848 DM 11.170 Euro Hamburg 420.000 DM 214.743 Euro Niedersachsen 204.344 DM 104.480 Euro Schleswig-Holstein 73.808 DM 37.737 Euro - Norddeutsches Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege Gesamtbetrag 247.000 DM 126.289 Euro Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt. Bremen 15.175 DM 7.759 Euro Hamburg 38.629 DM 19.751 Euro Niedersachsen 141.931 DM 72.568 Euro Schleswig-Holstein 51.265 DM 26.211 Euro
(2)Die jeweiligen Beiträge der Länder sollen, soweit möglich, durch Einnahmen aus Entgelten herabgesetzt werden.
(3)Der weitere Ausbau des Arzneimitteluntersuchungsinstitutes, insbesondere zur Erarbeitung und Einhaltung eines internationalen Standards entsprechenden Qualitätssicherungssystems, auf bis zu 28 Stellen erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Vertragspartnern abzustimmenden Stufenplanes. Der zusätzliche Finanzbedarf nach Satz 1 wird durch die Einnahmen von Entgelten der Länder im Rahmen der Arzneimittelüberwachung gedeckt. Einnahmen aus Entgelten, die über den Bedarf nach Satz 1 hinausgehen, sind vorrangig für die Finanzierung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zu verwenden. Reichen die Einnahmen aus Entgelten nach Satz 2 zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach Satz 1 nicht aus, sind die nichtgedeckten Mehrkosten entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Finanzierungsanteilen von den Vertragspartnern zu übernehmen.
(4)Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren wird der Verteilungsschlüssel überprüft. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels bedarf der Anpassung des Abkommens.
(5)Die Erfüllung und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner * . Fußnoten *) Abkommen in Kraft getreten am 28.11.2000 zur Einzelansicht Einziger Artikel

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.