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§ 1 TSchRLGHHZustAbkG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten

Obsah (8)Artikel 1Artikel 2§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 27. September 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Ges

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom

  1. September 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom
  2. September 1993 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 Anlage: - Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Artikel 1

(1)Dem von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein am 17. November 1992 in Lüneburg unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 2

Anlage: Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen. § 1 Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen: 1. die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz, 2. die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, 3. die Gebrauchsmusterstreitsachen, 4. die Halbleiterschutzstreitsachen und 5. die Sortenschutzstreitsachen.

§ 1

§ 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 2

§ 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

§ 3

§ 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 4§ 5 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt * . Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Fußnoten *) In Kraft getreten am 1.2.1994

§ 5

§ 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.