← Deutschland

Artikel 4 VollzGemAbkG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und

Obsah (9)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9

Gesetz zu dem Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 6. August 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesa

Gesetz zu dem Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom

  1. August 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom
  2. August 1993 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Anlage: - Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig- Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom
  3. März 1993 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 Artikel 3 01.01.2003 Artikel 4 01.01.2003 Artikel 5 01.01.2003 Artikel 6 01.01.2003 Artikel 7 01.01.2003 Artikel 8 01.01.2003 Artikel 9 01.01.2003 Artikel 1

(1)Dem am
  1. März 1993 in Kiel und am
  2. März 1993 in Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9 rückwirkend am 1. April 1993 in Kraft.

Artikel 1

Anlage: Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig- Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom

  1. März 1993 Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften das folgende Abkommen: Artikel 1
  2. Das Land Schleswig-Holstein übernimmt für die Freie und Hansestadt Hamburg bei weiblichen Gefangenen bis zum
  3. Oktober 1995 den Vollzug von Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe, soweit sie im Anschluß oder im Zusammenhang mit Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung vollzogen wird, und Sicherungsverwahrung. Die sachliche und örtliche Vollzugszuständigkeit der Justizvollzugsanstalten richtet sich bei diesen Gefangenen nach dem Vollsteckungsplan für das Land Schleswig-Holstein.
  4. Die Anzahl der für Hamburg in schleswig-holsteinischen Justizvollzugsanstalten aufgenommenen weiblichen Gefangenen soll 40 nicht übersteigen. Eine Verringerung der Anzahl wird von beiden Ländern angestrebt.
  5. Weibliche Gefangene, die wegen einer Straftat nach § 129 a Strafgesetzbuch verurteilt worden sind, können nur dann in schleswig-holsteinische Justizvollzugsanstalten verlegt werden, wenn die höhere Vollzugsbehörde des Landes Schleswig-Holstein im Einzelfall zustimmt.

Artikel 1Artikel 2 1.

Die Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein können kranke weibliche und männliche Gefangene zur stationären Aufnahme in das Zentralkrankenhaus bei der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verlegen, wenn die fachlichen und räumlichen Möglichkeiten zur Diagnose und Behandlung dort gegeben sind.

  1. Männliche Gefangene, die aufgrund des Staatsvertrages vom
  2. März 1956 in der Fassung vom
  3. April 1970 aus Schleswig-Holstein in Hamburger Justizvollzugsanstalten verlegt worden sind, verbleiben in diesen als den sachlich und örtlich zuständigen Justizvollzugsanstalten, bis das zugunsten von Schleswig-Holstein bestehende Guthaben an Hafttagen ausgeglichen ist.

Artikel 2

Artikel 3 Die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg werden sich über die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen hinaus in Einzelfällen durch die Übernahme von Gefangenen Hilfe leisten.

Artikel 3

Artikel 4 Die Aufnahme und die Entlastung der Gefangenen erfolgen jeweils durch die dafür im Vollstreckungsplan bestimmte Justizvollzugsanstalt des Landes, das ohne diese Abkommen sachlich und örtlich zuständig wäre. Die Entlassung kann in geeigneten Fällen ohne Rückverlegung erfolgen.

Artikel 4

Artikel 5 Für die nach Maßgabe diese Abkommens verlegten Gefangenen gelten die Vollzugsvorschriften des aufnehmenden Landes.

Artikel 5Artikel 6 1.

Die durch die Verlegungen im jeweils anderen Land anfallenden Hafttage werden miteinander Hafttag gegen Hafttag verrechnet.

  1. Die Hafttage der gemäß Artikel 2 Nr. 1 in das Zentralkrankenhaus bei der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verlegten Gefangenen zählen entsprechend den zur Zeit tatsächlich entstehenden Kosten dreifach. Bei Inbetriebnahme des neuen Zentralkrankenhauses wird der Verrechnungssatz neu vereinbart.
  2. Für die nach Artikel 2 Nr. 2 in Hamburger Justizvollzugsanstalten verlegten Gefangenen werden im Zentralkrankenhaus anfallende Hafttage einfach berechnet.
  3. Gefangene aus Hamburg, die sich im Rahmen diese Abkommens in einer schleswig-holsteinischen Justizvollzugsanstalt befinden, werden für die Dauer einer Verlegung in das Zentralkrankenhaus nicht in der Hafttageverrechnung berücksichtigt.
  4. Die Länder streben an, das zugunsten Schleswig-Holsteins bestehende Guthaben an Hafttagen auszugleichen. Wird auf den Zeitpunkt des Hafttageausgleichs folgenden
  5. Dezember ein durch Verlegungen gemäß Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 des Abkommens entstandener Hafttageüberhang festgestellt, erfolgt ein finanzieller Ausgleich im übernächsten Haushaltsjahr. Hat sich bis zu diesem Zeitpunkt der Hafttageüberhang verringert, erfolgt der finanzielle Ausgleich nur für die dann tatsächlich bestehende Differenz an Hafttagen. In den Folgejahren wird entsprechend verfahren. Die Ausgleichzahlungen werden anhand der Anzahl der jeweils auszugleichenden Hafttage und des jeweils für das Vorjahr errechneten Haftkostensatzes des Landes, zu dessen Gunsten am jeweiligen Stichtag ein Hafttageüberhang besteht, errechnet.

Artikel 6Artikel 7 1.

Dieses Abkommen tritt an die Stelle des Staatsvertrages über die Bildung einer Strafvollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom

  1. März 1956 in der Fassung vom
  2. April
  3. Dieses Abkommen kann erstmalig fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.

Artikel 7

Artikel 8 Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen werden von dem Justizminister des Landes Schleswig-Holstein und dem Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen.

Artikel 8Artikel 9 Dieses Abkommen tritt am 1.

April 1993 in Kraft.

Artikel 9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.