← Deutschland

MedPIErÄndAbkG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts f

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen in Mainz Vom 13. Dezember 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen in Mainz vom

  1. Dezember 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen in Mainz vom
  2. Dezember 1974 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.10.2010 § 3 01.01.2003 Anlage: - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 § 1

(1)Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am
  1. Mai 1974 geschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens vom
  2. Oktober 1970 über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen in Mainz (GVOBl. Schl.-H. 1971 S. 464) wird zugestimmt.
(2)Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1

§ 2 Der Tag, an dem das Änderungsabkommen in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage: Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland und das Land Schleswig-Holstein schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen. ABKOMMEN Artikel 1 Das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort "medizinische" die Worte "und pharmazeutische" eingefügt. 2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "medizinische die Worte "und pharmazeutische" eingefügt. 3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Absatz 1 werden nach dem Wort "medizinische" die Worte "und pharmazeutische" eingefügt.
  2. b)In Absatz 3 werden die Worte "ärztliche Prüfungswesen" durch das Wort "Gesundheitswesen" ersetzt. 4. In Artikel 2 Abs. 1 werden nach dem Wort "Medizin" die Worte "und für Pharmazie" eingefügt. 5. Artikel 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  3. a)In Satz 1 werden nach dem Wort "ärztliche" die Worte "und pharmazeutische" eingefügt.
  4. b)In Satz 2 werden die Worte "Finanzminister und der Minister für Unterricht und Kultus" durch die Worte "Minister der Finanzen und der Kultusminister" ersetzt. 6. Artikel 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  5. a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Die Ernennungsurkunden der Beamten des Instituts sind von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter, im Falle der Delegation auf den Leiter des Instituts von diesem zu unterzeichnen."
  6. b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; das Wort "Er" wird durch die Worte "Der Verwaltungsrat" ersetzt. 7. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  7. a)In Satz 1 werden nach dem Wort "medizinische" die Worte "und pharmazeutische" eingefügt.
  8. b)Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Seine Wiederwahl für eine Amtszeit von zehn Jahren ist zulässig".
  9. c)Es werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt: "Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Amtszeit die Altersgrenze für den Ruhestand erreicht. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt; nach ihnen bestimmt sich auch der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze." 8. In Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "ärztliche" die Worte "und pharmazeutische" eingefügt.

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

Artikel 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.