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MedPIErAbkÄndAbkG SH 1983 Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Institu

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 16. Februar 1983 Zum 13.08.2026 aktuellste

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom

  1. Februar 1983 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  2. Februar 1983 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.10.2010 § 3 01.01.2003 Anlage: - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 § 1

(1)Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am
  1. Oktober 1982 abgeschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens vom
  2. Oktober 1970 über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz (GVOBl. Schl.-H. 1971 S. 464), geändert durch Abkommen vom
  3. Mai 1974 (GVOBl. Schl.-H. 1975 S. 2), wird zugestimmt.
(2)Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1

§ 2 Der Tag, an dem das Änderungsabkommen in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage: Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland und das Land Schleswig-Holstein schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen. Abkommen Artikel 1 Das Abkommen über die Einrichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1980, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,". 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

  1. a)Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
  2. b)In der neuen Nummer 4 werden die Worte "die Auswertung" durch die Worte "das Auswertungsergebnis" ersetzt. 3. Artikel 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
  3. a)Satz 2 erhält folgende Fassung: "Auf Antrag eines Vertreters der vertragschließenden Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten."
  4. b)In Satz 3 werden nach dem Wort "Vorsitzende" die Worte "des Verwaltungsrates" eingefügt. 4. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  5. a)Folgender neue Satz 2 wird eingefügt: "Er kann auch in Einzelfällen dem Leiter des Instituts Weisungen erteilen."
  6. b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: In Nummer 6 werden die Worte "Sachverständigen-Kommissionen" durch die Worte "Kommissionen und Hochschullehrer-Beiräte beim Institut" ersetzt. 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
  7. a)Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
  8. b)Absatz 4 erhält folgende Fassung: "

(4)Der Leiter des Instituts hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; in Eilfällen ist zumindest der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu unterrichten. Der Leiter des Instituts ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden Auskunft zu erteilen." 6. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "
(1)Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedient sich das Institut der Sachverständigen-Kommissionen. Diese werden vom Institut nach den gegebenen fachlichen Erfordernissen eingerichtet. Das Institut bittet die medizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/, Fachbereiche und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Medizin und Pharmazie beim Institut zu bildenden Hochschullehrer-Beirat berufen; die Mitglieder des Beirates werden ebenfalls vom Institut berufen.
(2)Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der Prüfung von je einer aus Hochschullehrern, die nicht den Sachverständigen-Kommissionen angehören müssen, zu bildenden Kommission dahingehend kontrolliert (Kontroll-Kommission), ob die Grundsätze des § 14 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte bzw. des § 8 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker eingehalten worden sind.
(3)Der Verwaltungsrat hat in den Richtlinien gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 das Nähere, insbesondere über das Vorschlags-, Auswahl-, Berufungs- und Abberufungsverfahren der Mitglieder der Kommissionen und Beiräte sowie über die Sicherstellung der Geheimhaltung der Arbeiten zu regeln.
(4)Der Verwaltungsrat kann in Richtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts bei diesem besondere Arbeitsgruppen mit institutsfremden Mitgliedern gebildet werden können."

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.