Obsah (7)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts I.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts I.d.F.d.B. v. 31.12.1971 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts I.d.F.d.B. v. 31.12.1971 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 § 7 01.01.2003 § 1
(1)bis
(4)(Feststellung, Bereinigung und Bekanntmachung des bereinigten Landesrechts)
(5)Von der Bereinigung sind ausgenommen:
- Staatsverträge und Abkommen, soweit sie vor dem
- Mai 1945 abgeschlossen worden sind, einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
- Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
- Gesetze über den Haushaltsplan,
- Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Behörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln,
- Rechtsvorschriften der ehemaligen Besatzungsbehörden.
§ 1§ 2
(1)Der Innenminister bereitet die Sammlung des Landesrechts vor.
(2)Nicht aufzunehmen sind Vorschriften oder Teile von Vorschriften, wenn und soweit sie
- aufgehoben sind,
- ausdrücklich oder gegenständlich befristet sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,
- durch Neuregelung ersetzt sind,
- von einer nicht mehr geltenden Vorschrift abhängig sind,
- einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzen,
- vollzogen sind.
(3)Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu machen. Reichs- und bundesrechtliche Änderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Bereinigung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden sind; mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
(4)Überschriften können vereinfacht, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlaß von Vorschriften betroffen wird.
(5)Die Rechtschreibung ist den heutigen Regeln anzupassen.
§ 2
§ 3 (Abschluss, Abschlusswirkung)
§ 3
§ 4 (Abschluss, Abschlusswirkung)
§ 4
§ 5 (Abschluss, Abschlusswirkung)
§ 5
§ 6 (Sammlung)
§ 6
§ 7 (Inkrafttreten)
§ 7