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Artikel 3 RdFunkVtr1ÄndG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Inkrafttreten Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster

Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.01.2003 Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.01.2003 Artikel 3 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage 2: - Protokollerklärungen zum Staatsvertrag 01.01.2003 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 2Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am 1.

August 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel 3

Anlage 2: Protokollerklärungen zum Staatsvertrag Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5: Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt. Protokollerklärungen des Freistaates Thüringen zu § 3 Abs. 2: Der Freistaat Thüringen geht davon aus, dass bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, dass diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind. Zu § 3 Abs. 3: Der Freistaat Thüringen erwartet, dass nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, dass die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.