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Erster GlüÄndStV Landesnorm Schleswig-Holstein Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glück

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) 1) * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom

  1. Februar 2013 (GVOBl. S. 97) ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  2. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
  3. Dezember 2011 am
  4. Februar 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.] 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
  6. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom
  7. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. zur Einzelansicht Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) 09.02.2013 Artikel 1 - Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Vom
  8. Dezember 2011 09.02.2013 Artikel 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung 09.02.2013 Artikel 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Vom
  9. Dezember 2011 [Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum
  2. Juni 2012 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2)Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (2 a) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt die übrigen vertragsschließenden Länder. Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. *
(3)Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft.
(4)Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages endet die Fortgeltung der Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom
  1. Januar 2007/
  2. Juli 2007 nach den Ausführungsgesetzen der Länder. Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  3. Februar 2013 (GVOBl. S. 97) ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  4. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
  5. Dezember 2011 am
  6. Februar 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 2

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