Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg vom
Eingangsformel § 1 Beitritt Das Land Schleswig-Holstein tritt dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg - nachfolgend CSSB-Abkommen genannt - bei. Dieses erfolgt gemäß der Regelung in § 4 CSSB-Abkommen und zu den dort in Bezug genommenen Bedingungen.
§ 2 Finanzierungsanteil Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Finanzierung des CSSB gemäß §§ 1, 2 CSSB-Abkommen mit einem Betrag in Höhe von Euro zwei Millionen. Dieser weitere Finanzierungsbeitrag erhöht die im CSSB-Abkommen auf Euro 50 Millionen vereinbarte Festbetragsfinanzierung auf insgesamt Euro 52 Millionen. Der Betrag steht für Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen zur Verfügung. Über diesen Betrag hinausgehende Folgekosten, insbesondere Betriebskosten, werden von den am CSSB beteiligten Einrichtungen - entsprechend dem Umfang ihrer Nutzung - getragen. Abweichend von § 2 Absatz 1 CSSB-Abkommen erbringt das Land Schleswig-Holstein seinen Finanzierungsbeitrag beginnend mit dem Jahr 2014.
§ 3 Wissenschaftliche Nutzung des CSSB Schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen können der Kooperationsvereinbarung über die Errichtung des Centre for Structural Systems Biology (CSSB) in Hamburg zwischen dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Braunschweig, der Universität Hamburg, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Forschungszentrum Jülich, dem Heinrich-Pette-Institut, Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie (HPI), dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) in Hamburg, der Medizinischen Hochschule Hannover, dem European Molecular Biology Laboratory und dem Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY) gemäß der Regelung in § 14 Kooperationsvereinbarung mit Zustimmung der anderen Partner beitreten. Bis zum Beitritt zu der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung können schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen gesonderte Vereinbarungen zur Regelung einer maximal dreijährigen Übergangsphase (assoziierte Partnerschaft) mit den CSSB-Partnern abschließen. Für die Nutzung des CSSB während der Übergangsphase sind die Konditionen der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zugrunde zu legen.
§ 4 Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des CSSB-Abkommens oder dieses Abkommens unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Abkommen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 5 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Bund, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Kraft. Berlin,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.