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§ 4 CSSBAbkBeitrAbk SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Schriftform und salvatorische Klausel Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg Vom 8

Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg vom

  1. Dezember 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg vom
  2. Dezember 2014 08.12.2014 Eingangsformel 08.12.2014 § 1 - Beitritt 08.12.2014 § 2 - Finanzierungsanteil 08.12.2014 § 3 - Wissenschaftliche Nutzung des CSSB 08.12.2014 § 4 - Schriftform und salvatorische Klausel 08.12.2014 § 5 - Inkrafttreten 08.12.2014 Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesministerin für Bildung und Forschung im Folgenden „Bund“ genannt und die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Forschung im Folgenden „Hamburg“ genannt und das Land Niedersachsen vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft und Kultur im Folgenden „Niedersachsen“ genannt und das Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Folgenden „Schleswig-Holstein“ genannt, alle gemeinsam im Folgenden als „Vertragschließende“ bezeichnet, schließen - gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgendes Abkommen: Präambel Mit diesem Beitrittsabkommen und der Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein an der Finanzierung der Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen des CSSB werden für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Partnerschaft und Zusammenarbeit im CSSB geschaffen.

Eingangsformel § 1 Beitritt Das Land Schleswig-Holstein tritt dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg - nachfolgend CSSB-Abkommen genannt - bei. Dieses erfolgt gemäß der Regelung in § 4 CSSB-Abkommen und zu den dort in Bezug genommenen Bedingungen.

§ 1

§ 2 Finanzierungsanteil Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Finanzierung des CSSB gemäß §§ 1, 2 CSSB-Abkommen mit einem Betrag in Höhe von Euro zwei Millionen. Dieser weitere Finanzierungsbeitrag erhöht die im CSSB-Abkommen auf Euro 50 Millionen vereinbarte Festbetragsfinanzierung auf insgesamt Euro 52 Millionen. Der Betrag steht für Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen zur Verfügung. Über diesen Betrag hinausgehende Folgekosten, insbesondere Betriebskosten, werden von den am CSSB beteiligten Einrichtungen - entsprechend dem Umfang ihrer Nutzung - getragen. Abweichend von § 2 Absatz 1 CSSB-Abkommen erbringt das Land Schleswig-Holstein seinen Finanzierungsbeitrag beginnend mit dem Jahr 2014.

§ 2

§ 3 Wissenschaftliche Nutzung des CSSB Schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen können der Kooperationsvereinbarung über die Errichtung des Centre for Structural Systems Biology (CSSB) in Hamburg zwischen dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Braunschweig, der Universität Hamburg, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Forschungszentrum Jülich, dem Heinrich-Pette-Institut, Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie (HPI), dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) in Hamburg, der Medizinischen Hochschule Hannover, dem European Molecular Biology Laboratory und dem Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY) gemäß der Regelung in § 14 Kooperationsvereinbarung mit Zustimmung der anderen Partner beitreten. Bis zum Beitritt zu der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung können schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen gesonderte Vereinbarungen zur Regelung einer maximal dreijährigen Übergangsphase (assoziierte Partnerschaft) mit den CSSB-Partnern abschließen. Für die Nutzung des CSSB während der Übergangsphase sind die Konditionen der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zugrunde zu legen.

§ 3

§ 4 Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des CSSB-Abkommens oder dieses Abkommens unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Abkommen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Bund, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Kraft. Berlin,

  1. Dezember 2014 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Bildung und Forschung gez. Prof. Dr. Johanna Wanka Kiel,
  2. Dezember 2014 Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung gez. Kristin Alheit Hamburg,
  3. Dezember 2014 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Wissenschaft und Forschung gez. Dr. Dorothee Stapelfeldt Hannover,
  4. Dezember 2014 Für das Land Niedersachsen Die Ministerin für Wissenschaft und Kultur gez. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.