Zweite Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Verfahren vor den Schiedsausschüssen vom
Eingangsformel § 1 In Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die aus dem Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer entstehen, und deren Beilegung durch eine Vereinbarung grundsätzlich Sache der streitenden Parteien ist, ist ein Verfahren vor dem behördlichen Schiedsausschuß zulässig, wenn
§ 2 Vor Beginn des Verfahrens vor dem Schiedsausschuß ist sicherzustellen, daß a. der Vorsitzende des Schiedsausschusses allen streitenden Parteien genehm ist, b. die Arbeitgeberbeisitzer des Schiedsausschusses der Arbeitgeberseite, die Arbeitnehmerbeisitzer der Arbeitnehmerseite genehm sind, c. die am Streit beteiligten Parteien klar bezeichnet sind, und d. die Parteien dem Schiedsausschuß klare Angaben über den Gegenstand und das Ausmaß der Streitigkeit machen, und die Streitpunkte genau bezeichnen, über die der Schiedsausschuß einen Schiedsspruch fällen soll.
§ 3 Vor dem Eintritt in die Verhandlung vor dem Schiedsausschuß sollen die streitenden Parteien darüber befragt werden, ob sie bereit sind, den Schiedsspruch als für sie bindend anzuerkennen. Die Verneinung dieser Frage bildet aber kein Hindernis für die Durchführung des Verfahrens.
§ 5 Dem Schiedsausschuß steht es frei, alle Beweismittel anzufordern und entgegenzunehmen, die er zur Klärung der strittigen Fragen für erheblich und nötig hält. Die Beweismittel brauchen sich nicht auf solche zu beschränken, die von den streitenden Parteien beigebracht werden.
bezogenen Vorschrift; vgl. § 1 Buchst. b.
§ 7 Der Schiedsausschuß hat in erster Linie zu versuchen, die Streitigkeit durch eine gütliche Einigung der streitenden Parteien beizulegen. Diese Einigung der Parteien ist in jeder Lage des Verfahrens anzustreben.
§ 8 Der Schiedsausschuß hat vor allem den wahren Sachverhalt, der der Streitigkeit zugrunde liegt, zu ermitteln. Zunächst hat er durch Anhörung der streitenden Parteien alle Streitfragen und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse zu klaren. Die Parteien können auch während der Verhandlung weitere Streitpunkte dem Schiedsausschuß zur Beilegung unterbreiten.
§ 9 Kommt im Laufe der Verhandlung eine Einigung der streitenden Parteien zustande, so ist sie ihrem Wortlaut nach niederzuschreiben und von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterschreiben. In diesem Falle erübrigt sich die Abgabe eines Schiedsspruchs; die Aufgabe des Schiedsausschusses ist als beendet anzusehen.
§ 11 Lehnt ein Ausschußmitglied es ab, seine Ansicht bekanntzugeben, so ist diese Tatsache zu Protokoll zu nehmen.
§ 12 Der Schiedsausschuß hat bei seinem Schiedsspruch die für den Inhalt von Kollektivvereinbarungen geltenden Bestimmungen zu beachten, insbesondere diejenigen, ... *) welche die Regelung der Arbeitszeit betreffen. Fußnoten *) Auslassung gegenstandslos
§ 13 Der mit Stimmenmehrheit der Ausschußmitglieder zustande gekommene Schiedsspruch gilt als Schiedsspruch des gesamten Schiedsausschusses. Er ist als solcher den streitenden Parteien bekanntzugeben.
§ 14 Über die Beratungen der Ausschußmitglieder während des Schiedsverfahrens darf - abgesehen von dem in den §§ 10 und 11 Gesagten nichts - bekanntgegeben werden, es sei denn, daß zwischen allen Ausschußmitgliedern etwas anderes vereinbart worden ist.
§ 15 Der Schiedsspruch ist vor seiner Verkündung schriftlich niederzulegen und von allen Ausschußmitgliedern zu unterschreiben. Er ist den streitenden Parteien in seinem Wortlaut bekanntzugeben, eine Abschrift des Schiedsspruches ist ihnen auszuhändigen.
§ 16 *) Soweit sich die Parteien vor Beginn des Schiedsverfahrens oder während seines Verlaufs bereit erklärt haben, den ergehenden Schiedsspruch als bindend anzuerkennen, ..... soll der Schiedsspruch die Feststellung enthalten, daß er ..... für die Parteien bindend ist. Fußnoten *) Auslassung gegenstandslos
§ 18 Ein von den Parteien angenommener oder sie nach § 16 bindender Schiedsspruch wirkt nur zwischen den streitenden Parteien.
§ 20 *) Fußnoten *) Aufhebungsvorschrift
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.