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FlüBeauftrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein „Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfr

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Vom 28. Oktober 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

„Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen vom

  1. Oktober 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab „Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen vom
  2. Oktober 1998 01.01.2003 § 1 - Einrichtung 09.02.2024 § 2 - Aufgaben und Tätigkeiten 09.02.2024 § 3 - Befugnisse 09.02.2024 § 4 - Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 09.02.2024 § 5 - Berichtspflichten 09.02.2024 § 6 - Wahl und Abberufung 09.02.2024 § 7 - Rechtliche Stellung 09.02.2024 § 8 - Inkrafttreten 01.01.2003 § 1 Einrichtung Bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages wird das Amt der oder des Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) eingerichtet.

§ 1§ 2 Aufgaben und Tätigkeiten

(1)Die oder der Landesbeauftragte hat die Aufgabe, die Belange der in Schleswig-Holstein lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und -Zuwanderinnen und Zuwanderer zu wahren. Ihr oder ihm obliegt es insbesondere, die gesellschaftliche Teilhabe und Integration der auf Dauer in Schleswig-Holstein lebenden Ausländerinnen und Ausländer- und Aussiedlerinnen und Aussiedler zu fördern. Die oder der Landesbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig.
(2)Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
  1. die Vermittlung der Beratung von Einzelpersonen, Familien und Institutionen,
  2. die Durchführung von Aufklärungs- und öffentlichkeitsarbeit,
  3. die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren,
  4. die Stellungnahme zu politischen Konzepten und Programmen und
  5. die Kooperation mit den im Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere mit Bürgerinitiativen, Vereinen und Verbänden, und auf deren Wunsch die Koordination sowie die Fortentwicklung von Einzelaktivitäten in diesem Bereich.
(3)Die oder der Landesbeauftragte wird nicht nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 tätig, soweit
  1. die Härtefallkommission des Landes,
  2. die oder der Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes oder
  3. der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages oder der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit der Angelegenheit befaßt ist oder in der Vergangenheit befaßt war.

§ 2§ 3 Befugnisse

(1)Die oder der Landesbeauftragte hat, soweit nicht die Rechte Dritter oder Rechtsvorschriften, insbesondere des Datenschutzes und § 88 des Landesverwaltungsgesetzes, entgegenstehen, das Recht, von der zuständigen obersten Landesbehörde und von den Ausländer- und Zuwanderungsbehörden Auskünfte einzuholen, Akten einzusehen oder in Ablichtung anzufordern und Stellungnahmen zu erbitten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit diese der Fachaufsicht des Landes unterstehen. Dabei ist ihr oder ihm Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu gewähren. Die Zuständigkeiten der Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
(2)Der Landtag oder die Landesregierung haben die oder den Landesbeauftragten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die die Belange von Flüchtlingen, Asylsuchenden oder Zuwanderinnen und Zuwanderern betreffen, frühzeitig und vollständig zu unterrichten und sie oder ihn anzuhören.
(3)Der oder dem Landesbeauftragten kann in den Ausschüssen des Landtages zu Themen, die die Belange von Flüchtlingen, Asylsuchenden oder Zuwanderinnen und Zuwanderern betreffen, auf Wunsch das Wort erteilt werden.

§ 3§ 4 Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)Die oder der Landesbeauftragte bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(2)Für die Erfüllung der Aufgaben ist der oder dem Landesbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(3)Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Landesbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.

§ 4§ 5 Berichtspflichten

(1)Die oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag in zweijährigem Abstand einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Sie oder er kann damit Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden. Der erste Tätigkeitsbericht ist ein Kalenderjahr nach Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.
(2)Auf Aufforderung des Landtages erstellt die oder der Landesbeauftragte besondere Berichte. Darüber hinaus kann die oder der Landesbeauftragte weitere Berichte vorlegen.

§ 5§ 6 Wahl und Abberufung

(1)Der Landtag wählt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages sowie die Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die oder den Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.
(3)Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Landesbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der Landesbeauftragte kann jederzeit die Entlassung verlangen. Im Falle einer Abberufung oder einer Entlassung führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß § 4 Absatz 1 bis zur Neuwahl die Geschäfte weiter.

§ 6§ 7 Rechtliche Stellung

(1)Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.
(2)Die oder der Landesbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.
(3)Die oder der Landesbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeitenden sind zu den in § 87 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehenen Mitteilungen über eine Ausländerin oder einen Ausländer, die oder der sich rechtmäßig in Schleswig-Holstein aufhält oder sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig hier aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer oder seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.