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SüVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 - Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke, Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen

Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SüVO) Vom

  1. Dezember 2011 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke, Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen
  2. Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke 1.1 Anwendungsbereich Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation. Für öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen gilt darüber hinaus Nummer 2 dieser Anlage. 1.2 Durchführung der Selbstüberwachung Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation. Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 zu erfolgen. 1.2.1 Kanäle und Leitungen Die erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation war ursprünglich bis zum
  3. Februar 2012 (Zeitpunkt der befristeten Selbstüberwachungsverordnung vom
  4. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 92)) abzuschließen. Sofern dies für Teilbereiche noch nicht erfolgt ist, ist diese erstmalige Zustandserfassung unverzüglich abzuschließen. Die Zustandserfassung für Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser) sowie für Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem sind erstmalig innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, wenn keine Erstprüfung stattgefunden hat oder die letzte Wiederholungsprüfung älter als 20 Jahre ist. In Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) und/oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser ist die Erstprüfung bis zum
  5. Dezember 2015 durchzuführen. Bei Ableitung von gewerblichem/ industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser. Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt: Parameter Konzentration Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) 1.500 mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3.000 mg/l Phosphor gesamt (P ges ) 75 mg/l Stickstoff gesamt anorganisch (N ges, anorg ) 270 mg/l Stickstoff gesamt (N ges ) 350 mg/l Aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung eines Gesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen) empfohlen . Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Erstprüfungsfristen und Wiederholungsintervalle angepasst werden. Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen: Wasserschutzgebiet Schutzzone II Wasserschutzgebiet Schutzzonen III und III A Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet Schutzzone III B Schmutz- und Mischwasser- kanäle 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre Zugehörige Grundstücksan- schlusskanäle gewerbliches Abwasser 5 Jahre 15 Jahre 15 Jahre Zugehörige Grundstücksan- schlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlusslei- tungen der Straßenentwässe- rung 5 Jahre 15 Jahre 30 Jahre Regenwasserkanäle 20 Jahre Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 30 Jahre Das Intervall für Regenkanäle gilt ab Inkrafttreten der Verordnung. Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 „Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden -Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion“ oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen. 1.2.2 Bauwerke Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen: • Sichtkontrolle des Einlaufes, der Überläufe und des Ablaufes/des Einleitungsbauwerkes, sofern zugänglich, auf Ablagerungen, Verstopfungen und Hinweise auf Fehlanschlüsse, grundsätzlich nach Starkregenereignissen bzw. regelmäßig halbjährlich. • Sicht- und Funktionskontrolle von Pumpwerken monatlich, bei Vorhandensein von Datenfernübertragungssystemen halbjährlich. • Funktionskontrolle von Messgeräten und Drosseleinrichtungen vierteljährlich. Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. 1.3 Reinigung und Wartung Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten. Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren. 1.4 Kanalinformationssystem Alle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalinformationssystem in Anlehnung an das Merkblatt ATV-DVWK-M 145 „Aufbau und Anwendung von Kanalinformationssystemen“ (11/00) oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind. Das Kanalinformationssystem ist regelmäßig fortzuschreiben.
  6. Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen 2.1 Anwendungsbereich Öffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage. 2.2 Durchführung der Selbstüberwachung Zur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen: • Generelle Sichtkontrolle der Anlagen und Einleitungsstellen in das Gewässer nach starken Regenereignissen, sofern zugänglich. • Vierteljährliche Sichtkontrolle der Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion durch Hindernisse in den Strömungsbereichen durch Ablagerungen, durch Verstopfungen, durch Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsbauwerken auch die Überprüfung der Einleitungsstelle in das Gewässer. • Halbjährliche Funktionsprüfung der beweglichen Anlagenteile. Sie schließt die Kontrolle der Einstellungen von Sollabflüssen an Drosselorganen und Grenzschaltern mit ein. • Jährliche Zustandsprüfung der technischen Bauwerke. Die Überprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und deren Oberflächen. Dazu gehört auch die Überprüfung des festen Sitzes von Einbauteilen wie z.B. Tauchwände sowie der Zustand und die Dichtigkeit von Fugen. 2.3 Reinigung und Wartung Die öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren.
  7. Betriebsbericht Die Anforderungen an einen Betriebsbericht gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Angaben im Kanalinformationssystem vollständig und aktuell enthalten sowie die Betriebstagebücher für Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen ordnungsgemäß geführt sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 105 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D19NN00000000012

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