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SchießNachwV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises vom 15. Juli 2024 gültig ab: 02.08.2024

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises Vom 15. Juli 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises vom

  1. Juli 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises vom
  2. Juli 2024 02.08.2024 Eingangsformel 02.08.2024 § 1 - Anwendungsbereich 02.08.2024 § 2 - Inhalt des Schießübungsnachweises 02.08.2024 § 3 - Form des Nachweises 02.08.2024 § 4 - Anerkennung weiterer Nachweise 02.08.2024 § 5 - Inkrafttreten 02.08.2024 Aufgrund des § 29 Absatz 9 Satz 4 des Landesjagdgesetzes vom
  3. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf Schießübungsnachweise, die nach § 29 Absatz 9 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom

  1. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), zu erbringen sind, wenn die Jägerin oder der Jäger an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt, auf der Schalenwild zur Bejagung freigegeben wird.

§ 1§ 2 Inhalt des Schießübungsnachweises

(1)Die Durchführung des Schießübungsnachweises muss mit Büchsenpatronen in einem auf Schalenwild gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom
  2. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), zugelassenen Kaliber erfolgen.
(2)Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerin oder der Jäger zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nachweisen kann, dass er oder sie auf einer für das jagdliche Schießen zugelassenen Schießstätte innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens fünf Schüsse auf die unter Nummer 5, 6, 7 oder 8 aufgeführten flüchtigen Überläuferscheiben im Anhang der vom Deutschen Jagdverband e.V. herausgegebenen Schießstandordnung und Schießvorschrift abgegeben hat. Die Scheibe muss sich bei der Schussabgabe in Bewegung befinden.
(3)Der Schießübungsnachweis gilt ebenfalls als erbracht, wenn die Leistungen nach Absatz 2 entsprechend in einem Schießkino auf bewegte Ziele erfüllt wurden. Die Erbringung des Schießübungsnachweises in Schießsimulatoren ist unzulässig.

§ 2§ 3 Form des Nachweises Der Schießübungsnachweis muss schriftlich erfolgen.

Der Nachweis enthält neben einer Bestätigung über die Erbringung der Anforderungen gemäß § 2 mindestens Angaben zum Datum des Nachweises, einen Stempelabdruck der Schießstätte und den Namen sowie die Unterschrift der verantwortlichen Standaufsicht.

§ 3§ 4 Anerkennung weiterer Nachweise

(1)Schießübungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nicht älter als zwölf Monate sind, sowie Schießübungsnachweise aus anderen Ländern, die auf Grundlage einer jeweiligen landesgesetzlichen Regelung erbracht wurden, werden als gleichwertig anerkannt.
(2)Ebenso wird als gleichwertig die vollständige Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen gemäß der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. in der jeweils gültigen Fassung innerhalb der letzten zwölf Monate zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd anerkannt.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.