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Eingangsformel JArbSchPolVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendl

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (JArbSchPolVO) Vom 1. Juli 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste

Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (JArbSchPolVO) vom

  1. Juli 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (JArbSchPolVO) vom
  2. Juli 2024 02.08.2024 Eingangsformel 02.08.2024 § 1 - Geltungsbereich 02.08.2024 § 2 - Ausnahmen in der Ausbildungs- und Studienzeit 02.08.2024 § 3 - Ausnahmen im Berufspraktikum 02.08.2024 § 4 - Ausnahmen bei besonderen Einsätzen 02.08.2024 § 5 - Mehrarbeit 02.08.2024 § 6 - Inkrafttreten 02.08.2024 Aufgrund des § 82 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Ausbildung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein sowie die sich in dem Studium der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung befinden, werden nachfolgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom

  1. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  2. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
  4. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546, 1548), bleiben unberührt.

§ 1

§ 2 Ausnahmen in der Ausbildungs- und Studienzeit In der Ausbildungs- und Studienzeit

  1. darf die tägliche Arbeitszeit zweimal im Monat bis zu zwölf Stunden betragen, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,
  2. ist die Ausbildung zur Nachtzeit zweimal im Monat zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr und ist auf das notwendige Maß zu reduzieren; wenn ein zwingendes Erfordernis für die Ausbildung in der Nacht vorliegt, ist im Anschluss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; endet diese Ausbildung nach 24.00 Uhr beträgt die ununterbrochene Freizeit mindestens 24 Stunden,
  3. ist die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,
  4. darf die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden,
  5. darf die im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegte Wochenhöchstarbeitszeit im Regelfall nicht überschreiten; im Ausnahmefall sind Abweichungen bis zu einer Höchstwochenstundengrenze von 48 Stunden möglich.

§ 2§ 3 Ausnahmen im Berufspraktikum

(1)Während des Berufspraktikums sind Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig; für die Zeitdauer eines Praktikums finden die geltenden Dienstzeitvereinbarungen zur Arbeitszeit der zugewiesenen Praktikumsbehörden und die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit in der Landespolizei Anwendung.
(2)Der Einsatz im Schichtdienst ist zulässig.
(3)Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Heranziehung zu Dienstverrichtungen, welche erkennbar mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.

§ 3§ 4 Ausnahmen bei besonderen Einsätzen

(1)Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zulässig, wenn das für Inneres zuständige Ministerium Dienstverrichtungen bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei besonders in Anspruch nehmen, angeordnet hat.
(2)§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4

§ 5 Mehrarbeit Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte leisten, soll innerhalb von drei Wochen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.