Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) geändert worden ist, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes jeweils einheitlich sein
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230),
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) und
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke). Der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nummer 2 fallenden Grundstücke darf nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nummer 3 fallenden Grundstücke. Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) geändert worden ist, gilt für Schleswig-Holstein: Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als die Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke sein. zur Einzelansicht § 1 § 2 Erstmalige Anwendung Dieses Gesetz ist für die in Schleswig-Holstein belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1. Januar 2025 anzuwenden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.