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§ 2 HHVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Haushaltsaufstellung Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 1

Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 2011 § 2 Haushaltsaufstellung

(1)Das Haushaltsjahr der Hochschulen ist identisch mit dem Haushaltsjahr des Landes.
(2)Die Hochschule legt den Entwurf ihres Haushaltsplans nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster einschließlich einer Übersicht über die Wirtschaftspläne der Betriebe und unter Beifügung einer Erläuterung der haushaltswirksamen Schwerpunkte unter Beachtung der bestehenden Ziel- und Leistungsvereinbarung dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) als Entwurf des Präsidiums bis zum
  1. Januar und als endgültigen Entwurf bis zum
  2. Februar des Vorjahres vor. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Plant das Land einen Doppelhaushalt, teilt das Ministerium dies rechtzeitig der Hochschule mit; die Hochschule legt dann den Entwurf des Haushaltsplans nach Haushaltsjahren getrennt für zwei Jahre vor. Ein Stellenplan einschließlich Stellenübersicht ist für jedes Haushaltsjahr beizufügen. Darin sind die Anzahl der Planstellen und Stellen, ihre Aufteilung auf Besoldungs- und Entgeltgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen auszuweisen. Der Stellenplan enthält die Planstellen der Beamtinnen und Beamten getrennt nach dem Fachbereich Medizin und den übrigen Fachbereichen. Innerhalb des Fachbereiches Medizin sind diese Planstellen danach auszuweisen, ob die Beamtinnen und Beamten ausschließlich an einer Universität oder auch im Bereich des Klinikums tätig sind. Die Finanzmittel für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal werden im Haushaltsplan der Hochschule nicht veranschlagt
(3)Der endgültige Haushaltsplan nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster einschließlich einer Übersicht über die Wirtschaftspläne der Betriebe muss dem Ministerium spätestens bis zum
  1. April des Planjahres vorgelegt werden. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. Abweichend vom Doppelhaushalt des Landes bedarf es für jedes einzelne Haushaltsjahr eines gesonderten Haushaltsplanes, der seinerseits der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Ein Stellenplan einschließlich Stellenübersicht ist jeweils beizufügen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 5 bis
  2. Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 LHO in Verbindung mit § 1 Satz 1 LHO ist eine Feststellung des Haushaltsplans als Satzung nicht erforderlich.
(4)Der endgültige Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Sie wird nach In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes erteilt, insbesondere wenn 1. der Haushalt der Hochschule in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ist, 2. der sich aus dem Hochschulvertrag und der Ziel- und Leistungsvereinbarung ergebende Finanzrahmen nicht überschritten wird, 3. keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass
  1. a)der Haushaltsplan der Hochschule nicht formell und materiell rechtmäßig aufgestellt wurde,
  2. b)die vom Land zur Verfügung gestellten, unter Nummer 2 genannten Mittel, nicht zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen verwendet werden,
  3. c)die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt worden sind, 4. die Veränderungen in dem Stellenplan gegenüber dem Vorjahr plausibel sind. Die Genehmigung ist bei Rechtsverstößen und bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu versagen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 78 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D35NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulHV_SH_!_2

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