Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 2011 § 7 Rücklagenbildung, Ausnahmeregelung Geltungszeit
(1)Ein erwirtschafteter Jahresüberschuss kann einer Rücklage zugeführt werden. Aus der Rücklage dürfen der Investitionsbedarf, Sach- und Personalkosten sowie Baumaßnahmen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 HSG finanziert werden. Zur Deckung von Ausgaberesten wird eine gesonderte Rücklage gebildet. Die Hochschule zeigt dem Ministerium nach dessen Vorgaben bis zum 1. März des Folgejahres an, in welcher Höhe und zu welchem Zweck jeweils Rücklagen aus Landesmitteln, Drittmitteln und eigenen Einnahmen gebildet wurden. In die Meldung sind die Rücklagen aus dem Hochschulpakt einzubeziehen und gesondert auszuweisen. Neben der Gesamthöhe ist die Entwicklung der einzeln aufzuführenden Rücklagen über die letzten drei Jahre zu dokumentieren.
(2)Die Hochschule kann aus Mitteln der Globalzuweisung nach § 8 Absatz 1 HSG bis zu einer Obergrenze von 15 % der Globalzuweisung Rücklagen bilden. Hierfür gelten folgende Maßstäbe:
- für die Ermittlung der Obergrenze wird die Globalzuweisung gemäß Hochschulvertrag und Einzelzielvereinbarung und die zugewiesenen Finanzmittel zum Ausgleich der Besoldungs- und Tarifsteigerungen zugrunde gelegt,
- bei der Ermittlung der Höhe der Rücklagen für die folgenden Berechnungen finden die aus der Globalzuweisung gebildeten zweckgebundenen Rücklagen für anerkannte Baumaßnahmen gemäß § 8 HSG keine Berücksichtigung; eine Baumaßnahme gilt als anerkannt, wenn diese zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits vom Finanzministerium genehmigt worden ist,
- bei der betragsmäßigen Festsetzung der Obergrenze ist das Ergebnis kaufmännisch auf volle 100 Euro zu runden,
- liegt die Höhe der Rücklagen aus Finanzmitteln der Globalzuweisung über der Obergrenze nach Satz 1, wird die Globalzuweisung der Hochschule um die zu diesem Zeitpunkt ermittelte positive Differenz zwischen der Höhe der Rücklagen und der Obergrenze gekürzt; diese Regelung gilt nicht für die aus dem Haushaltsjahr 2016 gebildete Rücklage. Wird bei der aus dem Haushaltsjahr 2017 gebildeten Rücklage aus der Globalzuweisung die Obergrenze überschritten, wird einmalig eine Frist von 12 Monaten gewährt, um die Einhaltung der Obergrenze zu erreichen.
(3)Abweichend von § 13 Absatz 1 tritt Absatz 2 für den Zeitraum vom
- Januar 2021 bis zum Ablauf des
- Dezember 2023 außer Kraft. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HHVO, vom 01.09.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2020 § 7 HHVO, vom 15.09.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 78 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D35NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulHV_SH_!_7