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§ 11 HHVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Haushaltsrechnung und Jahresabschlussbericht Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalt

Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 2011 § 11 Haushaltsrechnung und Jahresabschlussbericht

(1)Die Hochschule erstellt über die Durchführung ihres Haushaltsplanes eine Haushaltsrechnung. Das Präsidium erstellt unverzüglich die Haushaltsrechnung mit der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Zahlen auf Basis des Haushaltsplans (§ 2 Abs. 3) sowie einer Darstellung der titelgenauen Ist-Zahlen des Haushaltsjahres einschließlich der erforderlichen Nachweise und der Vermögensübersicht nach Ende des Haushaltsjahres. Die erforderlichen Nachweise sind nach den Vorgaben des Ministeriums zu erstellen. Einnahmen, Ausgaben und bedeutende Abweichungen von dem Haushaltsplan sind durch das Präsidium gegenüber dem Senat darzustellen und zu begründen.
(2)Das Präsidium erstellt für die. von ihm wahrzunehmenden Landesaufgaben die erforderlichen Verzeichnisse nach Vorgaben des Ministeriums.
(3)Eine Angehörige oder ein Angehöriger der buchprüfenden Berufe, die oder der vom Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem Landesrechnungshof bestellt worden ist, prüft die nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegte Rechnung. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze des Landes, insbesondere auch darauf, ob die Hochschule
  1. den Haushaltsplan und gegebenenfalls die Haushaltssatzung eingehalten hat,
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt hat,
  3. die Verwahrungen und Vorschüsse ordnungsgemäß belegt hat. Der geprüften Haushaltsrechnung ist eine Darstellung, die dem Haushaltsplan laut § 2 Abs. 3 entspricht, anzufügen.
(4)Das Präsidium leitet die geprüfte Haushaltsrechnung dem Senat rechtzeitig zu. Der Senat erteilt die Entlastung spätestens bis zum 30. November des auf den Abschluss folgenden Jahres. Die Entlastung ist dem Ministerium anzuzeigen. Die Haushaltsrechnung und der Prüfbericht sind der Anzeige beizufügen. Das Ministerium leitet die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht dem Landesrechnungshof zu.
(5)Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für das Körperschaftsvermögen der Hochschule und seine Erträge einschließlich des Vermögens rechtlich unselbständiger Stiftungen ( § 8 Abs. 5 HSG ). Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 ist für die Entlastung des Präsidiums nach § 8 Abs. 5 Satz 2 HSG anzuwenden.
(6)Die Hochschule ist verpflichtet, einen Jahresabschlussbericht zu erstellen. In diesem Jahresabschlussbericht sind die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils gültigen Fassung getrennt auszuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 HHVO, vom 15.09.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 78 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D35NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulHV_SH_!_11

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