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HHVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 1 - Haushaltsplan der [Hochschule] Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnun

Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 2011 Anlage 1 Anlage zu § 2 Abs. 2 HHVO Haushaltsplan der [Hochschule] Haushaltspositionen Ansatz Planjahr (in T€) Ansatz Vorjahr (in T€) vorläuf. Ist Vorvorjahr (in T€) Erläuterungen der bedeutenden Veränderungen 1 2 3 4 5 Einnahmen: Globalzuweisungen insgesamt darunter: Zuweisung des Landes lt. Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZV) Veränderungen Leistungsorientierte Mittelverteilung Voraussichtliche Besoldungs- und Tariferhöhung lt. ZV Zuweisung des Landes für Investitionen lt. ZV Mittel Dritter sonstige Zuweisungen * Verwaltungseinnahmen Einnahmen aus Veräußerungen Entnahme aus Rücklagen sonstige Einnahmen Gesamtsumme der Einnahmen: Ausgaben (nur aus Globalzuweisungen): Personalausgaben Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sonstige Personalausgaben Sachausgaben Zuwendungen Investitionen Erwerb von beweglichen Sachen Erwerb von Beteiligungen Sonstige Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben Zwischensumme 1 der Ausgaben: Ausgaben (außerhalb der Globalzuweisungen) - Einzelaufstellung: Soweit vorhanden, sind Maßnahme- und Titelgruppen jeweils einzeln auszuweisen und wie folgt darzustellen: MG / TG ... insgesamt Personalausgaben Sachausgaben Zuwendungen Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben … Ausgaben (außerhalb der Globalzuweisungen) - Gesamtaufstellung: Personalausgaben Sachausgaben Zuwendungen Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben Zwischensumme 2 der Ausgaben: Gesamtsumme der Ausgaben: Fußnoten *) Darüber hinaus gewährt das Land der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck für die Fachbereiche Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden ( § 33 Abs. 5 HSG ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D35NN00000000024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.