Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 21. Juni 2019 § 9 Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 10 und 11 im neunjährigen Bildungsgang, Schrägversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9)
(1)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Die Versetzung kann mit einem Vorbehalt verbunden werden; § 8 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Der durch die Versetzung erworbene Erste allgemeinbildende Schulabschluss bleibt hiervon unberührt.
(2)Eine Versetzung in die Jahrgangstufe 10 soll nicht erfolgen, wenn die Leistungen im Zeugnis
- insgesamt in mehr als zwei Fächern schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden und innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und
- Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde oder
- insgesamt in mehr als drei Fächern schlechter als ausreichend oder in mehr als einem Fach mit ungenügend benotet wurden.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der auf der Grundlage dieser Verordnung das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 oder die gesamte Jahrgangsstufe 9 wiederholt, wird in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Eltern sind unverzüglich nach der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 10 zu informieren.
(4)Das Aufsteigen in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe
- Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und
- Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 2 nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler gleichwohl in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Wiederholen der Jahrgangsstufe 10 ist einmal möglich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 168, NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D37NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymVersV_SH_!_9