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§ 6 GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 gültig

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019 § 6 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

(1)Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt außer im Falle des Absatzes 4 ohne Versetzungsbeschluss.
(2)Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb der Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt.
(3)Durch Entscheidung der Klassenkonferenz kann der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr unter den Voraussetzungen gemäß Satz 4 in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Der Vorbehalt ist zu verfügen, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Der Rücktritt zum Schulhalbjahr gemäß Satz 1 erfolgt, wenn die Voraussetzungen zur Verfügung eines Vorbehalts gemäß Satz 3 auch zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Klassenkonferenz kann von der Verfügung eines Vorbehalts absehen, wenn sie im Einzelfall trotz eines Leistungsbildes gemäß Satz 3 zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts gemäß Satz 4 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(4)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und
  2. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.
(5)Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 8 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die gesamte Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.
(6)Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 7 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler die nächste Jahrgangsstufe vollständig überspringt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D38NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.