← Deutschland

§ 11 GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsausschuss, Unterausschüsse Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 gül

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019 § 11 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

(1)Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder des aus insgesamt vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3)Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(4)Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5)Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 GemVO, vom 21.06.2019, gültig ab 31.07.2019 bis 01.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D38NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.