← Deutschland

§ 21a GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019 § 21a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22

(1)Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:
  1. Es kann in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen abgewichen werden; gleiches gilt für die Bekanntgabe von Ergebnissen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen.
  2. § 13 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.
  3. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum
  4. April 2022 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch oder Mathematik statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.
  5. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/21 in der Jahrgangsstufe 9 eine Projektarbeit absolviert haben und sodann den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben haben, wird die Note für die Projektarbeit bei der Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 17 Absatz 7 nur auf deren Antrag berücksichtigt; § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21a GemVO, vom 03.02.2023, gültig ab 01.03.2023 bis 29.07.2023 § 21a GemVO, vom 11.02.2021, gültig ab 02.03.2021 bis 01.03.2022 § 21a GemVO, vom 08.05.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 01.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D38NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_21a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.