Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019 § 21b Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen
(1)Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese am 13. März 2020 bereits erteilt werden konnte und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.
(2)Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 sowie im dritten Schuljahr der flexiblen Übergangsphase, die im Schuljahr 2019/20 für eine Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht vorgesehen waren, können im Fall des Absatzes 1 eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7 beantragen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10, die gemäß § 7 Absatz 7 im Schuljahr 2019/20 von der Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss befreit sind, für eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7.
(3)§ 9 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3, § 11, § 12, § 14 Absatz 6 sowie § 18 bis § 20 finden entsprechende Anwendung.
(4)Soweit im Schuljahr 2019/20 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 3 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.
(5)Die Vorschriften zum Erwerb der Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 bleiben unberührt.
(6)Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prüflinge, die im Schuljahr 2019/20 auslaufend auf der Grundlage der Landesverordnung über Regionalschulen vom 10. Januar 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 7) beschult werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 21b GemVO, vom 11.02.2022, gültig ab 02.03.2022 bis 28.02.2023 § 21b GemVO, vom 11.02.2021, gültig ab 02.03.2021 bis 01.03.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D38NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_21b