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§ 21b GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019 § 21b Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen

(1)Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.
(2)Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 sowie im dritten Schuljahr der flexiblen Übergangsphase, die im Schuljahr 2020/21 für eine Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht vorgesehen waren, können im Fall des Absatzes 1 eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7 beantragen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10, die gemäß § 7 Absatz 7 im Schuljahr 2020/21 von der Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss befreit sind, für eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7.
(3)§ 9 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3, § 11, § 12, § 14 Absatz 6 sowie § 18 bis § 20 finden entsprechende Anwendung.
(4)Soweit im Schuljahr 2020/21 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 3 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.
(5)Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.
(6)Die Vorschriften zum Erwerb der Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21b GemVO, vom 11.02.2022, gültig ab 02.03.2022 bis 28.02.2023 § 21b GemVO, vom 08.05.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 01.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D38NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_21b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.