, 50 ,
Anlagen I und II und
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom
am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit
se Regelungen bis zum
, 50 ,
Anlagen I und II und
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von
nstbezügen durch
Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum
und 50 und
Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten,
am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit
se Regelungen bis zum
Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über
in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.
ser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.
nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt. Fußnoten *) Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Schleswig-Holstein Art. 1 Ges. v. 12.12.2008, GVOBl. S. 785 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: BGBl. I 2002, 3020 Permalink
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