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§ 77 BBesG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes Bundesbesoldungsgesetz [ - Überle

gesetz [ - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - ] * § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 , § 8 Abs. 3 , § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 S

§§ 43

, 50 ,

Anlagen I und II und

Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie

Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom

  1. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum
  2. Dezember 2004.

(2)Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C,

am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit

se Regelungen bis zum

  1. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am
  2. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2 , § 8 Abs. 3 , § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der
  3. Unterabschnitt im
  4. Abschnitt ,

§§ 43

, 50 ,

Anlagen I und II und

Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie

Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von

nstbezügen durch

Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum

  1. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2 , § 8 Abs. 3, der
  2. Unterabschnitt im
  3. Abschnitt ,

§§ 43

und 50 und

Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

(3)Für

Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten,

am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit

se Regelungen bis zum

  1. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am
  2. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der
  3. Unterabschnitt im
  4. Abschnitt sowie

Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie

Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über

in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

(4)Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen

ser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

(5)Das Bundesministerium des Innern macht

nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt. Fußnoten *) Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Schleswig-Holstein Art. 1 Ges. v. 12.12.2008, GVOBl. S. 785 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: BGBl. I 2002, 3020 Permalink

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