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§ 9 EB-WahlVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahrensbestimmungen Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlver

Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EB-WahlVO) Vom 20. Juni 2022 § 9 Verfahrensbestimmungen

(1)Die Schule übermittelt eine Liste mit den Namen der in der jeweiligen Wahlversammlung Wahlberechtigten an diejenige oder denjenigen, die oder der die Wahlversammlung nach § 7 Satz 1 bis 4 einberuft. Auf der Liste ist zu vermerken, wie viele Kinder der oder des Wahlberechtigten der Klasse angehören. Die Namensliste wird nach abgeschlossener Wahlhandlung zur Niederschrift genommen.
(2)Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat oder, in den Fällen des § 7 Satz 3 und 4, wer von der die Wahlversammlung einberufenden Person dazu beauftragt worden ist. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des Schulelternbeirats der Schule, des zuständigen Kreiselternbeirats oder des zuständigen Landeselternbeirats, welches gemäß § 7 Satz 3 oder 4 oder als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.
(3)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll darauf hinwirken, dass dem Klassenelternbeirat Frauen und Männer angehören.
(4)Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 wird für die Wahl zum Klassenelternbeirat die Anzahl der Wahlberechtigten ermittelt und festgestellt, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallen.
(5)Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 71 Absatz 1 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.
(6)Für die Wahl zum Klassenelternbeirat erhalten die Wahlberechtigten eine der Anzahl ihrer Stimmen entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel können die Wahlberechtigten höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Name kann auf einem Stimmzettel nur einmal genannt werden.
(7)Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt, sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit sich die Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach § 76 Absatz 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirats zu überlassen (Blockwahl).
(8)Findet eine Blockwahl statt, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich nach seiner Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie das Mitglied des Schulelternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(9)Die Niederschriften über die Wahlen zu den Klassenelternbeiräten bleiben in der Schule. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWFK. Sch.-H. 2022, 229 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D40NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EltBeirWO_SH_!_9

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