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§ 15 EB-WahlVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Wahlen zum Kreiselternbeirat Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (

Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EB-WahlVO) Vom 20. Juni 2022 § 15 Wahlen zum Kreiselternbeirat

(1)Die Schulelternbeiräte der Grundschulen, der Förderzentren und der Schulen mit einem entsprechenden Schulartteil ( § 73 Absatz 2 Satz 3 SchulG ) entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten, die aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kreiselternbeirats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats nach Satz 1 ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden ( § 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG ) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde wahr. Die oder der Beauftragte der unteren Schulaufsichtsbehörde kann sich durch ein fachkundiges Mitglied des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren beraten lassen. Die untere Schulaufsichtsbehörde übermittelt auf der Grundlage der bei ihr gemäß § 14 Absatz 2 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in der Wahlversammlung Wahlberechtigten. Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt; ein Mitglied des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, kann zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden. Vor der Wahl beschließt die Wahlversammlung über die Zahl der Mitglieder, die zwölf nicht übersteigen darf ( § 73 Absatz 2 Satz 2 SchulG ). Die Niederschrift über die Wahl sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der unteren Schulaufsichtsbehörde zu.
(2)Der Schulelternbeirat eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule und einer Schule mit dem entsprechenden Schulartteil ( § 73 Absatz 2 Satz 3 SchulG ) wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
(3)Der Schulelternbeirat einer berufsbildenden Schule einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1 SchulG kann aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Beteiligung an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen wählen, sofern nicht gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SchulG ein eigener Kreiselternbeirat gebildet wird. Wird ein eigener Kreiselternbeirat gebildet, wählt der Schulelternbeirat aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWFK. Sch.-H. 2022, 229 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D40NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EltBeirWO_SH_!_15

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