Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EB-WahlVO) Vom 20. Juni 2022 § 16 Wahlen im Kreiselternbeirat
(1)Die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
(2)Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 73 Absatz 3 SchulG oder gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.
(3)Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des zuständigen Landeselternbeirats, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.
(4)Die Niederschriften über die Wahlen in den Kreiselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu.
(5)Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die erste Sitzung in der neuen Amtszeit ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden ( § 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG ) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Kreiselternbeiräten. Die oder der Beauftragte kann sich durch ein fachkundiges Mitglied des zuständigen Landeselternbeirats beraten lassen. Die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung übermittelt auf der Grundlage der bei ihr oder ihm gemäß § 14 Absatz 2 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die erste Sitzung einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des Kreiselternbeirats. Der Kreiselternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.
(6)In einer Wahlversammlung gemäß Absatz 1 wählt der Kreiselternbeirat außer bei den berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren außerdem das Mitglied des Landeselternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWFK. Sch.-H. 2022, 229 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D40NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EltBeirWO_SH_!_16