Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Vom 6. Dezember 2021 * § 1 Anwendungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für
- Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
- Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
- Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
- Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
- Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
- Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
- Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,
- Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 1 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.
- Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG 1 unterliegen.
(3)Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 LBO, vom 20.03.2024, gültig ab 05.07.2024 bis (gegenstandslos) § 1 LBO, vom 06.12.2021, gültig ab 01.09.2022 bis 04.07.2024 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422). [Red. Anm.: Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten gemäß Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes bereits am
- Dezember 2021 in Kraft.] 1) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom
- Juni 2023, Abl. L 165 S. 1 (EUMaschinenverordnung) 1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Abl. L 157 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198, S. 241), berichtigt durch ABl. L 076, S. 35 – Maschinenrichtlinie. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D48NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_1