Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Vom 6. Dezember 2021 * § 62 Genehmigungsfreistellung
(1)Keiner Genehmigung bedarf
- unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,
- unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 BauGB die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und
- die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie (Repowering). die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet.
(2)Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
(3)Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit die Bauvorlagen nicht elektronisch eingereicht wurden und sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Bauvorlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Bauvorlagen erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen Ausführung begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
(4)Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn vorgelegte Unterlagen zurückzureichen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter. Werden die erforderlichen Bauvorlagen gleichzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht, informiert die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde über die Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative und gegebenenfalls über die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Einreichung der Unterlagen als Bauantrag behandelt werden soll.
(5)§ 66 bleibt unberührt. § 68 Absatz 2 Satz 1, § 69 Absatz 2a Satz 1, § 72 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 durchführen lassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 62 LBO, vom 06.12.2021, gültig ab 01.09.2022 bis 04.07.2024 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422). [Red. Anm.: Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten gemäß Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes bereits am
- Dezember 2021 in Kraft.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1422 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D48NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_62