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§ 81 LBO Landesnorm Schleswig-Holstein - Bauüberwachung Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) vom 6. Dezember 2021

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Vom 6. Dezember 2021 * § 81 Bauüberwachung (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschri

§ 66

Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich

von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises, 2.

§ 66

Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 hinsichtlich

von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises. Wer bautechnische Nachweise erstellt oder aufstellt, überwacht und bestätigt in den Fällen 1.

§ 66

Absatz 2 Satz 1 bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen, 2.

§ 66Absatz 2a Satz 1 die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung.

§ 66 Absatz 2 Satz 4 und 5 Halbsatz 3 gilt in den Fällen

Satzes 2 Nummer 1 entsprechend. Wird die Bauausführung nach Satz 1 bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt. § 66 Absatz 3a gilt für die Bescheinigungen und Bestätigungen entsprechend.

(3)Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.
(4)Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5)Die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz sowie diejenigen, welche in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer geführten Liste der Prüfbefreiten eingetragen sind, sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 erlangen, diese der obersten Bauaufsichtsbehörde als für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 81 LBO, vom 06.12.2021, gültig ab 01.09.2022 bis 04.07.2024 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1

Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422). [Red. Anm.: Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten gemäß Artikel 5

vorgenannten Gesetzes bereits am 31. Dezember 2021 in Kraft.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1422 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D48NN00000000135 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_81

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.