Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich
von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises, 2.
Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 hinsichtlich
von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises. Wer bautechnische Nachweise erstellt oder aufstellt, überwacht und bestätigt in den Fällen 1.
Absatz 2 Satz 1 bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen, 2.
§ 66 Absatz 2 Satz 4 und 5 Halbsatz 3 gilt in den Fällen
Satzes 2 Nummer 1 entsprechend. Wird die Bauausführung nach Satz 1 bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt. § 66 Absatz 3a gilt für die Bescheinigungen und Bestätigungen entsprechend.
Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422). [Red. Anm.: Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten gemäß Artikel 5
vorgenannten Gesetzes bereits am 31. Dezember 2021 in Kraft.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1422 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D48NN00000000135 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_81
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.