Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Vom 6. Dezember 2021 * § 85a Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 können durch Technische Baubes
§ 3
Absatz 2 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die
§ 3
Absatz 2 auswirken,
- d)zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
- e)die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
- f)die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die
§ 3Absatz 2 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4.
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 1 bedürfen,
- Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22,
- die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
(3)Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 gegliedert sein.
(4)Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Absatz 3 genannte Liste.
(5)Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage des vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Musters der Technischen Baubestimmungen (MVVTB) als technische Verwaltungsvorschrift nach Absatz
- Bei Bekanntgabe kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 85a LBO, vom 06.12.2021, gültig ab 01.09.2022 bis 04.07.2024 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422). [Red. Anm.: Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten gemäß Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes bereits am
- Dezember 2021 in Kraft.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1422 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D48NN00000000146 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_85a