Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Vom 6. Dezember 2021 * § 87 Übergangsvorschiften
(1)Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes ein Verfahren eingeleitet wurde, sind die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften nur anzuwenden, soweit sie für den Bauherrn eine günstigere Regelung enthalten.
(2)Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, ist nicht zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.
(3)In der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(4)Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttretens dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(5)Mit Wirkung vom
- Januar 2027 werden § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 1 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.“
- Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „ 1 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom
- Juni 2023, Abl. L 165 S. 1 (EUMaschinenverordnung)“
- In § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d werden die Worte „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Worte „Verordnung (EU) 2023/1230“ ersetzt.“ Weitere Fassungen dieser Norm § 87 LBO, vom 06.12.2021, gültig ab 01.09.2022 bis 04.07.2024 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422). [Red. Anm.: Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten gemäß Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes bereits am
- Dezember 2021 in Kraft.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1422 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D48NN00000000149 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_87