Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens Vom 20. April 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst (Art. 2b Ges. v. 20.03.2024, GVOBl. S. 445, 454) zur Einzelansicht Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. April 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. April 2022 01.09.2022 Eingangsformel 01.09.2022 § 1 05.07.2024 § 2 21.10.2022 § 3 21.10.2022 Aufgrund des § 85 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Die Änderung der Nutzung vorhandener, der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung 1. als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), 2. zur Kindertagespflege von nicht mehr als zehn Kindern in Wohnungen bedarf keiner Baugenehmigung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Bei Vorhaben, für welche die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) als Baudienststelle nach § 77 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) übertragen ist, bedarf es keiner bauaufsichtlichen Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung und somit nicht der Heranziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz nach § 77 Absatz 1 Satz 6 der Landesbauordnung, wenn 1. es sich um ein Vorhaben
- a)zur Errichtung von
- aa)Gebäuden mit mehr als 1.600 m 2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 der Landesbauordnung),
- bb)Gebäuden mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m 2 haben (§ 2 Absatz 4 Nummer 5 der Landesbauordnung),
- cc)Gebäuden mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind (§ 2 Absatz 4 Nummer 6 der Landesbauordnung),
- dd)Versammlungsstätten (§ 2 Absatz 4 Nummer 7 der Landesbauordnung),
- ee)Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen einschließlich Gastplätzen im Freien, die gemeinsame Rettungswege durch das Gebäude haben, oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Vergnügungsstätten mit mehr als 150 m 2 Grundfläche (§ 2 Absatz 4 Nummer 8 der Landesbauordnung),
- ff)Krankenhäusern (§ 2 Absatz 4 Nummer 10 der Landesbauordnung),
- gg)Wohnheimen (§ 2 Absatz 4 Nummer 11 der Landesbauordnung)
- hh)Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Absatz 4 Nummer 12 der Landesbauordnung),
- ii)Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Absatz 4 Nummer 13 der Landesbauordnung) oder
- jj)Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug (§ 2 Absatz 4 Nummer 14) oder
- b)zur Änderung oder Nutzungsänderung im Bestand handelt, 2. die Baudienststelle den Brandschutznachweis selbst prüft und 3. gewährleistet ist, dass die Prüfung bei der Baudienststelle durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgt, die die Anforderungen des § 66 Absatz 2a Satz 4 der Landesbauordnung erfüllen, wobei der Brandschutznachweis nicht durch die Baudienststelle erstellt worden sein darf. Abweichungen nach § 67 gelten in den Fällen des Satzes 1 als erteilt, soweit die betreffenden Anforderungen nicht nachbarschützend sind oder die Nachbarn zugestimmt haben. Prüft die Baudienststelle den Brandschutznachweis selbst, hat sie die Bauüberwachung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung durchzuführen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde bleiben unberührt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 5. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 118) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-14-26 zur Einzelansicht § 3