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§ 5 KHFinGPFBemV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Förderung nach Fallzahlen Landesverordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 A

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes Vom 24. Dezember 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom

  1. Dezember 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom
  2. Dezember 1998 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Grundsatz 01.01.2021 § 2 - Sockelbetrag 01.01.2024 § 3 - Festbetrag je Ausbildungsplatz 01.01.2024 § 4 - Zuschlag je Intensivbett 01.01.2021 § 5 - Förderung nach Fallzahlen 01.01.2024 § 6 - (aufgehoben) 01.01.2006 § 7 - Inkrafttreten 01.01.2003 Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom
  3. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 368), verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie:

Eingangsformel § 1 Grundsatz Der Pauschalbetrag für nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9c des Gesetzes vom
  2. März 2021 (BGBl. I S. 370), förderfähige Krankenhäuser setzt sich zusammen aus:
  3. einem Sockelbetrag nach § 2,
  4. einem Festbetrag je Ausbildungsplatz nach § 3,
  5. einem Zuschlag je Intensivbett nach § 4,
  6. einem Förderbetrag für Fallzahlen nach § 5.

§ 1§ 2 Sockelbetrag

(1)Der Sockelbetrag beträgt landesweit 25 Prozent des sich für das jeweilige Haushaltsjahr für alle zu fördernden Krankenhäuser ergebenden Fördermittelansatzes für die Wiederbeschaffung kurz- und mittelfristiger Anlagegüter gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG). Für das einzelne Krankenhaus wird er auf der Basis der Planbetten und Tagesklinikplätze errechnet, die der am 1. Januar des laufenden Jahres geltende Feststellungsbescheid ausweist. Ein Tagesklinikplatz wird mit 0,75 Einheiten eines Planbettes angesetzt. Nach Jahresbeginn vorgenommene rückwirkende krankenhausplanerische Entscheidungen führen nicht zu einer Anpassung der Jahrespauschale.
(2)Abweichend von Absatz 1 wird für die in Schleswig-Holstein zwischen den Selbstverwaltungspartnern vereinbarten Regionalbudgets in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie sowie psychosomatische Medizin der zum 31. Dezember 2016 im Krankenhausplan ausgewiesene Planbettenbestand zugrunde gelegt.

§ 2

§ 3 Festbetrag je Ausbildungsplatz Krankenhäuser, die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1 a des KHG betreiben, erhalten zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen einen Festbetrag je Ausbildungsplatz in Höhe von jährlich 100 Euro. Für das einzelne Krankenhaus wird der Festbetrag auf der Basis der Ausbildungsplätze ermittelt, die der zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105), durch die Datenstelle zum 1. Juli des laufenden Jahres für das Vorjahr übermittelt wurden.

§ 3

§ 4 Zuschlag je Intensivbett Krankenhäuser erhalten für die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Intensivbetten einen Zuschlag zur pauschalen Förderung in Höhe von jährlich 2045 Euro je Intensivbett.

§ 4§ 5 Förderung nach Fallzahlen

(1)Zur Ermittlung des anteiligen Förderbetrages der einzelnen Krankenhäuser ist zwischen voll- und teilstationären Fallzahlen zu unterscheiden.
(1a)Für die vollstationären Fallzahlen sind die Fallzahlen maßgebend, die auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des KHEntgG zum
  1. Juli des laufenden Jahres für das Vorjahr übermittelten Daten berechnet werden. Abweichend von Satz 1 wird für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und die zugleich einen Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben, die Fallzahl anhand des Verteilungsschlüssels Bettenzahl gemäß Versorgungsvertrag und Planbetten gemäß dem am
  2. Januar des laufenden Jahres geltenden Feststellungsbescheid bemessen. Die vollstationären Fallzahlen werden mit folgenden Fallwertfaktoren multipliziert: 0,7 für Krankenhäuser mit ausschließlich belegärztlicher Versorgung, 1,3 für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, 1,0 für alle anderen Krankenhäuser.
(1b)Teilstationäre Fallzahlen werden nur dann berücksichtigt, wenn das jeweilige Krankenhaus gemäß dem Feststellungsbescheid an der tagesklinischen Versorgung teilnimmt. Für die teilstationären Fallzahlen sind die Fallzahlen des Vorjahres maßgebend, die auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des KHEntgG zum 1. Juli des laufenden Jahres für das Vorjahr übermittelten Daten berechnet werden. Die teilstationären Fallzahlen werden mit dem Fallwertfaktor 1,0 multipliziert.
(2)Zur Ermittlung des landesweiten Fallwerts wird der Haushaltsansatz für pauschale Förderung des jeweiligen Jahres reduziert um
  1. den Mittelbedarf für den Sockelbetrag gemäß § 2
  2. den Mittelbedarf für die Förderung der Ausbildungsplätze gemäß § 3
  3. die Summe der Zuschläge für alle Intensivbetten gemäß §
  4. Der sich ergebende Restbetrag wird durch die landesweite, mit den jeweiligen Fallwertfaktoren gewichtete Gesamtfallzahl aller Krankenhäuser dividiert.
(3)Zur Ermittlung des krankenhausindividuellen Förderbetrages nach Fallzahlen werden die mit dem jeweiligen Fallwertfaktor gewichteten Fallzahlen des Krankenhauses mit dem landesweiten Fallwert multipliziert.
(4)Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann zur Ermittlung des anteiligen Förderbetrages der einzelnen Krankenhäuser abweichend von Absatz 1 statt auf die Fallzahlen des Vorjahres auf die Fallzahlen des letzten vollständigen Jahres vor Eintreten der epidemischen Lage oder der vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation abgestellt werden.

§ 5

§ 6 (aufgehoben)

§ 6§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1999 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.