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§ 1 LfUVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Errichtung des Landesamtes Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) vom 20.

verordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) Vom 20. Oktober 2008 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) vom

  1. Oktober 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) vom
  2. Oktober 2008 01.01.2009 § 1 - Errichtung des Landesamtes 01.01.2023 § 2 - Auflösung von Ämtern 01.01.2009 § 3 - Zuständigkeit 01.01.2023 § 1 Errichtung des Landesamtes Das Landesamt für Umwelt wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur mit Sitz in Flintbek errichtet.

§ 1

§ 2 Auflösung von Ämtern Das Landesamt für Natur und Umwelt mit Sitz in Flintbek, die Ämter für ländliche Räume mit Sitz in Kiel, Lübeck und Husum und die Staatlichen Umweltämter mit Sitz in Kiel, Schleswig und Itzehoe werden aufgelöst.

§ 2§ 3 Zuständigkeit

(1)Das Landesamt für Umwelt ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere zuständig 1. für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie der angewandten Vogelschutzforschung, des Bodenschutzes und des geologischen Untergrunds, 2. für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, 3. für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes:
  1. a)Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,
  2. b)Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,
  3. c)Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,
  4. d)Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,
  5. e)Vorbereitung von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz, 4. im Bereich der Wasserwirtschaft insbesondere für die Ermittlung und Entwicklung der technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes sowie gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden für den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst; jeweils nach Maßgabe der durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes erlassenen Zuständigkeitsbestimmungen, 5. für die Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlicher Aufgaben des Bodenschutzes, der Altlastenbearbeitung und der entsprechenden Beratung anderer Behörden, 6. für die Wahrnehmung der Aufgaben der geologischen Landesaufnahme sowie übergeordneter fachlicher Aufgaben zu geologischen, hydrogeologischen und rohstoffwirtschaftlichen Fragestellungen und der entsprechenden Beratung anderer Behörden, 7. für Aufgaben des Technischen Umweltschutzes.
(2)Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.