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§ 17 LAPVO-tD-LG2/2 Landesnorm Schleswig-Holstein - Häusliche Prüfungsarbeit Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngr

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 17 Häusliche Prüfungsarbeit

(1)Die Referendarin oder der Referendar soll durch die Häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.
(2)Die Referendarin oder der Referendar muss die Häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3)Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.
(4)Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses als Häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann in diesem Fall das Referendariat von der Ausbildungsbehörde um sechs Wochen verkürzt werden.
(5)Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen ,Schinkel-Wettbewerb‘ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den ,Peter-Josef-Lenné-Preis‘ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als Häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(6)Anstelle der Häuslichen Prüfungsarbeit ist es möglich, zwei zusätzliche Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, wobei die dann insgesamt sechs Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50% für das Gesamturteil gewichtet werden. Dies gilt
  1. generell für einen Laufbahnzweig, wenn die Sondervorschriften dieses Laufbahnzweigs (siehe Abschnitt 3) dies so vorsehen,
  2. anderenfalls als Ausnahme für die anderen Laufbahnzweige in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt; auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann in diesem Fall das Referendariat von der Ausbildungsbehörde um sechs Wochen verkürzt werden.
(7)Die Referendarin oder der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der Mündlichen Prüfung vom Oberprüfungsamt zurückerhalten. Beantragt die Referendarin oder der Referendar dies nicht, wird sie nach einem weiteren Jahr vernichtet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_17

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